Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer B der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beteiligte sich mit schriftlichem Vertrag vom 18. November 1975 als stiller Gesellschafter an der Klägerin. Nach § 1 des Vertrages hatte B eine Einlage von 100 000,- DM zu leisten, die aus den ausgeschütteten Gewinnanteilen der Klägerin an den Gesellschafter erbracht werden sollten; dafür erhielt er eine Gewinnbeteiligung von 60 v. H. In Abänderung dieser Vereinbarung kamen die Klägerin und der stille Gesellschafter B am 19. November 1975 schriftlich überein, daß er für seine Einlage einen den Umständen nach angemessenen Anteil am Gewinn erhalte, der 100 v. H. der Einlage nicht übersteigen dürfe (§ 3 des Vertrages). Am Verlust sollte der stille Gesellschafter in gleicher Weise beteiligt sein wie am Gewinn. Die Gewinnausschüttungen der Klägerin für 1974 in Höhe von 68 453,- DM wurden am 31. Dezember 1976 und 31 547,- DM für 1975 im Mai 1978 auf die Einlage des stillen Gesellschafters verbucht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 63 BFH/NV 1990 S. 63 Nr. 1 BAAAB-30905
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