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BFH Urteil v. - I R 200/84

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft (AG), ist an mehreren anderen Gesellschaften beteiligt und hat ebenso wie die Beteiligungsgesellschaften ihren Arbeitnehmern Pensionszusagen erteilt. Zusammen mit den Beteiligungsgesellschaften hat die Klägerin eine Versorgungskasse errichtet. Bei ihr handelt es sich um einen kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i. S. des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Versorgungskasse dient der Rückdeckung für Versorgungsverpflichtungen, die ihre Mitglieder gegenüber ihren Betriebsangehörigen aufgrund übereinstimmender Versorgungsrichtlinien übernommen haben (§ 1 Abs. 3). Mitglieder der Versorgungskasse können neben der Klägerin Unternehmen werden, an denen diese mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und die ihren zu versorgenden Betriebsangehörigen Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der - bereits erwähnten - Versorgungsrichtlinien gewährt haben (§ 2 Abs. 1). Die Mitglieder haben bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der Versorgungsansprüche ihrer versorgungsberechtigten Betriebsangehörigen (§ 3 Abs. 3). Sie haben nach Durchführung der vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Prüfung das Vermögen der Kasse in dem Umfang durch Beiträge auszufüllen, wie es nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan und der Satzung erforderlich ist (§ 3 Abs. 4). Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu leisten (§ 3 Abs. 5). Die von den Mitgliedern im Rahmen der Versorgungsrichtlinien gewährten Leistungen werden ihnen von der Kasse vierteljährlich nachträglich erstattet (§ 4 Abs. 1).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 727
BFH/NV 1990 S. 727 Nr. 11
ZAAAB-30881

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BFH, Urteil v. 02.08.1989 - I R 200/84 -nv-

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