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BFH Urteil v. - III R 17/88

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt seit dem 1. Januar 1982 das Speditionsgeschäft. Sie hatte den Betrieb im Wege einer Betriebsaufspaltung von der Spedition A-GmbH & Co. KG (KG) übernommen. Zu diesem Zweck wurden der Fuhrpark und die Verkehrskonzessionen auf sie übertragen. Die bebauten und unbebauten Grundstücke sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung verblieben bei der KG; sie wurden an die Klägerin verpachtet. Gesellschafter der Klägerin ist A zu 100 %. Gesellschafter der KG sind eine GmbH zu 10 % und A als Kommanditist zu 90 %. Gesellschafter an der Komplementär-GmbH sind die Eheleute A zu je 50 %.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 737
BFH/NV 1989 S. 737 Nr. 11
VAAAB-30800

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BFH, Urteil v. 07.04.1989 - III R 17/88 -nv-

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