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BFH Urteil v. - III R 159/86

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten. Sie ließen ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1980) von ihrem Prozeßbevollmächtgten erstellen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte diesem zur Abgabe der Steuererklärung letztmalig Fristverlängerung bis zum 10. Oktober 1982 gewährt. Die Steuererklärung ging jedoch erst am 21. Januar 1983 beim FA ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 615
BFH/NV 1990 S. 615 Nr. 10
CAAAB-30799

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BFH, Urteil v. 29.09.1989 - III R 159/86 -nv-

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