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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 6 K 221/97

Gesetze: AO 1977 § 152 Abs 2 Satz 2, AO 1977 § 5, FGO § 102, AO 1977 § 152 Abs 1 Satz 3, AO 1977 § 152 Abs 1 Satz 2, AO 1977 § 152 Abs 1 Satz 1, AO 1977 § 126 Abs 1 Nr 2

Verspätungszuschlag: Ermessenausübung des FA, Nachholung der Begründung im Einspruchsverfahren, Verschulden des Beraters bei Verspätung infolge Arbeitsüberlastung, Personalengpässen oder Mehrarbeit wegen Fehlern des FA

Leitsatz

1. Das FA hat zu Recht einen Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn der Steuerberater aufgrund seiner allgemeinen Arbeitsüberlastung die Körperschaftsteuererklärung zum wiederholten Male mit erheblicher Verspätung abgegeben hat und es zu einer Nachzahlung gekommen ist (vgl. Rechtsprechung zur Ermessenausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags).

2. Ein Steuerberater, der zur fristgemäßen Erledigung erteilter Aufträge außerstande ist, ist verpflichtet, durch Einstellung neuer Kräfte, Ablehnung neuer oder Rückgabe vorhandener Mandate Abhilfe zu schaffen. Seit Jahren im Büro des Beraters bestehende oder anwachsende Arbeitsengpässe, z.B. infolge von Erkrankungen oder Mutterschutz bei den Mitarbeiterinnen, Todesfällen in der Familie usw. können die Überschreitung der Abgabefristen jedenfalls dann nicht entschuldigen, wenn diese Gründe nicht rechtzeitig in einem Fristverlängerungsantrag vorgetragen werden.

3. Steuerpflichtige oder ihre Bevollmächtigten können daraus, dass die Finanzverwaltung ihrerseits mit der Bearbeitung der Steuererklärungen im Rückstand ist, kein Recht auf eigenmächtige Fristüberschreitung ableiten. Die Fristüberschreitung kann auch nicht mit dem pauschalen Hinweise auf überdurchschnittlich viele Rechtsbehelfsverfahren und sonstige Mehrarbeiten des Beraters wegen angeblicher Fehler des Finanzamts entschuldigt werden.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA die Begründung für einen im Steuerbescheid festgesetzten Verspätungszuschlag erst im Einspruchsverfahren (spätestens in der Einspruchsentscheidung) nachholt.

Fundstelle(n):
RAAAB-06523

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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 09.11.2000 - 6 K 221/97

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