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BFH Beschluss v. - X B 13/87

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vor dem Finanzgericht (FG) von den Prozeßbevollmächtigten zu 1 vertreten. Die Prozeßvollmacht vom 2. November 1982 berechtigte auch zur Einlegung und zur Rücknahme von Rechtsmitteln. In dem klageabweisenden Urteil des FG war die Revision nicht zugelassen worden. Die Prozeßbevollmächtigten zu 1 erhoben mit Schriftsatz vom 12. Januar 1987 für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Schon vorher hatten die Prozeßbevollmächtigten zu 2 mit Schriftsatz vom 9. Januar 1987 für den Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Sie legten eine Prozeßvollmacht des Klägers vom 27. Februar 1987 vor. Die Prozeßbevollmächtigten zu 1 nahmen "ihre" Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. Juni 1987 zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 453
BFH/NV 1988 S. 453 Nr. 7
SAAAB-30613

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BFH, Beschluss v. 18.12.1987 - X B 13/87 -nv-

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