Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klin.) ist gelernte Kontoristin. Ihr Ehemann ist Ingenieur. Am . . . 1963 eröffnete die Klin. ein Ingenieurbüro und meldete es bei der zuständigen Kommunalbehörde unter der Bezeichnung "Ingenieurbüro und technische Vertretungen" an. Daraufhin erhielt sie einen GewSt-Vorauszahlungsbescheid, gegen den sie Widerspruch einlegte. Im Widerspruchsverfahren wurde die Klin. darauf aufmerksam gemacht, daß Einwendungen gegen die GewSt-Pflicht dem Grunde nach beim Beklagten und Revisionskläger (FA) erhoben werden müßten. Danach wandte sich die Klin. an den für sie zuständigen Sachbearbeiter beim FA. In mehreren Unterredungen mit dem Sachbearbeiter gab sie an, sie sei seit 1932 als Kontoristin tätig gewesen und sei seit dem 1. März 1963 als Unternehmerin tätig. Vorerst werde in ihrem Büro nur ein Angestellter (Ingenieur) stundenweise beschäftigt. Sie selbst sei nicht Ingenieurin. Vielmehr sei ihr Ehemann graduierter Ingenieur und habe die tatsächliche Leitung des Unternehmens inne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 356 BFH/NV 1989 S. 356 Nr. 6 CAAAB-30598
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