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FG München Urteil v. - 13 K 2398/04 EFG 2006 S. 622 Nr. 9

Gesetze: AO 1977 § 367 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 174 Abs. 4, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 11 Abs. 1, EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis

Grundsatz von Treu und Glauben

Keine Verfassungswidrigkeit der Versteuerung nicht rückzahlbarer Fördermittel als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Berücksichtigung neuer Tatsachen

Leitsatz

1. Ein Verböserungshinweis genügt den Anforderungen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wenn die zugleich erfolgte Mitteilung der beabsichtigten Änderung des streitgegenständlichen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO nicht die Möglichkeit erwähnt, die Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen durch die Zurücknahme sämtlicher Einsprüche zu verhindern. Ein solch fehlerhafter Verböserungshinweis schließt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine ggfs. mögliche, auf § 174 Abs.4 AO gestützte Änderung zu Ungunsten aus.

2. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung nicht rückzahlbarer öffentlicher Fördermittel, die ein Bauherr zur Förderung der Schaffung von Mietwohnraum im Rahmen des sogenannten Dritten Förderungsweges für Belegungs-und Mietpreisbindungen erhält, im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

3. Ausführungen zu der Frage, ob dem Finanzamt der Erhalt der Fördermittel (Leitsatz 2) nachträglich bekanntgeworden ist, und ob auf Grund dieser Tatsache der Einkommensteuerbescheid des Zuflussjahres geändert werden durfte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 64 Nr. 1
EFG 2006 S. 622 Nr. 9
JAAAB-79992

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FG München, Urteil v. 20.12.2005 - 13 K 2398/04

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