Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lieferte 1973 28 000 Paar Damenschuhe, die über Holland in die DDR gelangten. Das Geschäft wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wie folgt abgewickelt: Am 4. Mai 1973 erteilte die Firma W, Rotterdam (im folgenden Fa. W), dem Kläger den Auftrag zur Lieferung von insgesamt 28 000 Paar Damenschuhen ohne Angabe von Preisen. Die Zahlung sollte nach den "mit Ihnen ausgehandelten Bestimmungen" erfolgen. Diese Auftragserteilung wurde vom Kläger mit Fernschreiben vom 7. Mai 1973 unter Angabe der Einzelpreise (in holländischen Gulden - hfl -) bestätigt. Am 30. Mai 1973 wurde zwischen der Fa. W und der Firma E GmbH, Leipzig (im folgenden GmbH), ein Vertrag über die Lieferung von 28 000 Paar Damenschuhen im Gesamtwert von . . . hfl geschlossen. Als Vermittler war eine GmbH aus Berlin-Ost eingeschaltet. Diese erhielt nach Abwicklung des Geschäfts 5 v. H. Kommission. Die Schuhe wurden von einer GmbH aus der DDR hinsichtlich Qualität und Quantität im Unternehmen des Klägers abgenommen und von einer niederländischen Speditionsfirma in die Niederlande verbracht. Dort wurden sie unter Zollverschluß genommen, bis eine Spedition aus der DDR sie in die DDR weiterbeförderte. Als Verbrauchs-/Bestimmungsland waren in den Ausfuhrerklärungen die Niederlande und als Empfänger die Fa. W angegeben. Der Kläger erteilte der Fa. W über die 28 000 Paar Damenschuhe Rechnungen über insgesamt . . . DM ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. Die Fa. W rechnete nach Eingang der Zahlungen von der GmbH mit dem Kläger ab und behielt 3,5 v. H. Kommission für das Geschäft ein. In den Abrechnungen wurde der Kläger mit allen Nebenkosten aus dem Geschäft belastet, auch soweit sie bei der Abwicklung zwischen der Fa. W und der GmbH angefallen waren. Die Fa. W war von allen Risiken aus dem Geschäft freigestellt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 203 BFH/NV 1989 S. 203 Nr. 3 LAAAB-30569
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