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BFH Urteil v. - V R 125/83

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) gerichtete Umsatzsteuerbescheide für 1968 und 1969 am 9. November 1973 in getrennten Sendungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde (PZU) in A zustellen. Die Postzustellerin vermerkte auf der PZU, sie habe die Briefe der Ehefrau übergeben, da sie den Empfänger (Kläger) selbst in der Wohnung nicht angetroffen habe. Mit Schreiben vom 28. November 1973 sandte die Ehefrau des Klägers diese Briefe ungeöffnet an das FA mit der Bitte zurück, mit dem Kläger direkt in Verbindung zu treten, da dem FA seine Anschrift bekannt sein dürfte. Ferner teilte sie mit, ihr minderjähriger Sohn habe die Briefe entgegengenommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 523
BFH/NV 1989 S. 523 Nr. 8
KAAAB-30552

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BFH, Urteil v. 01.12.1988 - V R 125/83 -nv-

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