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BFH Urteil v. - VI R 43/85

Die Ehe der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Juni 1978 geschieden. Für die Jahre 1973 bis 1976 veranlagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sie zunächst zusammen mit ihrem damaligen Ehemann zur Einkommensteuer. Dabei wurden ihre Gewinne aus Gewerbebetrieb durch Verluste des damaligen Ehemanns aus Gewerbebetrieb in vollem Umfang aufgehoben, so daß sich in den vier Streitjahren keine Einkommensteuerschuld ergab. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei einem Einzelunternehmen des früheren Ehemannes waren die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, zu ändern. Der frühere Ehemann beantragte im Januar 1979, für die Jahre 1973 bis 1976 getrennte Veranlagungen durchzuführen. Das FA entsprach diesem Antrag. Aus den getrennten Veranlagungen entstanden für die Klägerin folgende erhebliche Einkommensteuerschulden: Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage der Klägerin, mit der diese die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung des FA begehrte, für sie und ihren früheren Ehemann Zusammenveranlagungen für die Streitjahre durchzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 156
BFH/NV 1989 S. 156 Nr. 3
ZAAAB-30508

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BFH, Urteil v. 27.07.1988 - VI R 43/85 -nv-

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