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BFH Urteil v. - VI R 27/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Richter am Oberlandesgericht (OLG) tätig. Er und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. In diesem benutzt der Kläger einen Raum als Arbeitszimmer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ab, weil in diesem Raum eine Liege steht. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 773
BFH/NV 1988 S. 773 Nr. 12
RAAAB-30502

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BFH, Urteil v. 18.03.1988 - VI R 27/85 -nv-

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