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BFH Urteil v. - VI R 235/83

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 25. Juni 1981 Geschäftsführer einer GmbH. Mit Haftungsbescheid vom 12. Juni 1981 nahm ihn der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und hierfür angefallener Säumniszuschläge der GmbH für die Monate Mai 1979 bis März 1981 in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 455
BFH/NV 1987 S. 455 Nr. -1
XAAAB-30500

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BFH, Urteil v. 06.02.1987 - VI R 235/83 -nv-

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