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BFH Beschluss v. - VI R 106/87

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seiner damaligen Ehefrau, der Beigeladenen, 1983 geschieden. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Februar 1984 dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 der Beigeladenen entnommen hatte, daß sich die Ehegatten 1979 dauernd getrennt hätten, hob er die für 1980 und 1981 bestandskräftig ergangenen Zusammenveranlagungen mit Bescheid vom 29. Juni 1984 auf und veranlagte den Kläger für die Streitjahre 1980 bis 1982 mit Bescheiden vom 26. Juli 1984 einzeln zur Einkommensteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 510
BFH/NV 1988 S. 510 Nr. 8
GAAAB-30455

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BFH, Beschluss v. 25.02.1988 - VI R 106/87 -nv-

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