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BFH Urteil v. - VII R 62/86

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übertrug dieser durch notariellen Schenkungsvertrag vom 9. Oktober 1981 seine Miteigentumshälfte an einem Grundstück. Am 20. November 1981 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuernachforderungen gegen die Eheleute für 1973 bis 1978 in Höhe von 474 343 DM den dinglichen Arrest in deren bewegliches und unbewegliches Vermögen an. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 1973 bis 1978 wurden am 23. November 1981 bekanntgegeben. Am 9. Dezember 1981 wurden auf Antrag des FA aufgrund der Arrestanordnung im Grundbuch für das obengenannte Grundstück zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 346 841 DM und 127 502 DM eingetragen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 752
BFH/NV 1988 S. 752 Nr. 12
XAAAB-30406

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BFH, Urteil v. 09.02.1988 - VII R 62/86 -nv-

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