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BFH Urteil v. - VII R 17/87

Das Finanzgericht (FG) - sein A. Senat - wies die am 1. Oktober 1984 eingegangene Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamts (FA) aus Sachgründen ab, obwohl es sich geschäftsplanmäßig für nicht zuständig hielt. Es führte insoweit aus, die an sich in seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit - Lohnsteuer, u. a. für Sachen aus dem Bezirk des FA - fallende Streitsache sei bei Eingang der Klage durch Beschluß des Präsidiums vom 13. Dezember 1983 seiner (des erkennenden A. Senats) Entscheidungsbefugnis entzogen gewesen. Durch diesen durch die folgenden Geschäftsverteilungspläne nicht geänderten Beschluß sei "die Zuständigkeit für die ab 1. Januar 1984 im Zuständigkeitsbereich dieses (des A.) Senats eingehenden Streitsachen" zu dessen Entlastung "bis zur Zahl 300" nach bestimmter Maßgabe - fortlaufende Zuteilung der Eingänge - auf die anderen Senate verteilt worden. Dieser Beschluß sei durch Präsidiumsbeschluß vom 23. Dezember 1983, ergangen im Umlaufverfahren, dahin geändert worden, daß die Eingänge bei der Geschäftsstelle A. den anderen Senaten bis zum Erreichen der für jeden Senat bestimmten Gesamtzahl bis zur 10. Woche 1984 wochenweise, danach im arbeitstäglichen Wechsel, zugeteilt werden sollten. Durch Präsidiumsbeschluß vom 31. Januar 1984 sei unter anderem ein wöchentlicher Wechsel vorgeschrieben worden. Die Klage in der vorliegenden Streitsache sei zunächst beim B. Senat registriert, dann auf Bitte des Vorsitzenden dieses Senats (vom 14. November 1984) vom Vorsitzenden des A. Senats zunächst übernommen worden. Der A. Senat habe sich indessen für unzuständig gehalten, weil die Klage - nach der Klageschrift ersichtlich Lohnsteuer-Haftung ("§ 69 AO") betreffend - noch zur Zeit der Entlastungsregelung eingegangen sei. Er habe daher das Präsidium angerufen. Dieses habe am 27. November 1984 beschlossen, daß die Sache "in der Zuständigkeit des A. Senats" verbleibe, und zur Begründung ausgeführt, die Entlastungsregelung habe sich nach dem festgelegten zahlenmäßigen Verteilungsschlüssel gerichtet, die Zuständigkeit des jeweiligen anderen Senats sei mithin durch entsprechende Registrierung begründet worden, die damit erfolgte Konkretisierung des gesetzlichen Richters für 300 Streitsachen könne nach Durchführung der Verteilung - Abschluß der Entlastungsaktion am 15. Oktober 1984 - nicht rückwirkend verändert werden. Diesen Standpunkt habe auch der C. Senat vertreten, der aufgrund der Entlastungsregelung für die Entscheidung über die Klage in dieser Streitsache zuständig gewesen sei. Nachdem der Bundesfinanzhof - BFH - durch Beschluß vom 18. Februar 1986 VII S 39/85 (BFHE 146, 14, BStBl II 1986, 357, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 302 mit Anmerkung, Zeitschrift für Zivilprozeß 1987, 81 mit Anmerkung von Sangmeister) dem Ersuchen des FG (A. Senat), den für die Entscheidung zuständigen Senat zu bestimmen, nicht stattgegeben habe, sei der Streitfall abermals dem Präsidium vorgelegt worden, das durch Beschluß vom 23. Mai 1986 entschieden habe. Das Präsidium hat in diesem vom FG in Bezug genommenen Beschluß zum Ausdruck gebracht, es habe weder Anlaß noch Befugnis, seine rechtmäßige Entscheidung vom 27. November 1984 aufzuheben oder zu ändern, und sich zur Begründung darauf gestützt, die Klageschrift habe nicht erkennen lassen, ob sie ausschließlich Lohnsteuer betroffen habe; für die erst nach Abschluß der Entlastungsaktion erfolgte Klärung sei der A. Senat als "Bezirkssenat" zuständig gewesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 307
BFH/NV 1988 S. 307 Nr. 5
TAAAB-30361

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BFH, Urteil v. 14.07.1987 - VII R 17/87 -nv-

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