Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger), einem in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) lebenden gebürtigen Ägypter, flossen in den Jahren 1975 bis 1981 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1 663 351 DM zu, über deren Herkunft zwischen den Beteiligten Streit besteht. Der Kläger hatte diese Geldzuflüsse und die aus ihrer Anlage auf Sparkonten resultierenden Zinserträge in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Die Steuerfahndungsbehörde hielt die Geldzugänge als Schmiergeldzahlungen für steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie berechnete unter Berücksichtigung der Zuflüsse als Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) sowie der aus ihrer Anlage erwachsenen Zinserträge für die Streitjahre Mehrsteuern von insgesamt 940 885 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete zur Sicherung der Vollstreckung dieser Steuerforderungen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers an. Die Klage gegen die Arrestanordnung blieb erfolglos.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 702 BFH/NV 1987 S. 702 Nr. -1 IAAAB-30356
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