Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, bearbeitete den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 für den Steuerpflichtigen K. Zur Absicherung seiner Honorarforderung ließ er sich einen Teilbetrag von . . . DM des zu erwartenden Lohnsteuererstattungsanspruchs abtreten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) teilte dem Kläger am 30. Juni 1982 mit, die Abtretung sei nichtig. Die bisherige Abtretungspraxis in fünf weiteren Fällen deute auf einen unzulässigen geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungsansprüchen durch den Kläger hin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Erstattungsbetrag wurde im vollen Umfang unmittelbar an den Steuerpflichtigen überwiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 210 BFH/NV 1989 S. 210 Nr. 4 PAAAB-30345
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