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BFH Beschluss v. - VII B 98/87

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) bewirtschaften einen landwirtschaflichen Betrieb. Sie erhielten mit Bescheid vom 29. Juli 1980 für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit vom 29. Januar 1981 bis 29. Januar 1986 Prämien. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt - HZA -) stellte mit Bescheid vom 4. April 1986 für die Antragsteller die Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) auf eine Höhe von 0 kg fest. Er bestätigte diesen Bescheid mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 1986. Über die dagegen eingelegte Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 1986 beantragten die Antragsteller beim FG, die Vollziehung der Referenzmengenfeststellung auszusetzen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Referenzmenge von 80 000 kg jährlich festzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 66
BFH/NV 1988 S. 66 Nr. 1
VAAAB-30168

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BFH, Beschluss v. 29.09.1987 - VII B 98/87 -nv-

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