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BFH Beschluss v. - VII B 63/87

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit November 1977 als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH tätig. Die GmbH geriet im Sommer 1979 in Zahlungsschwierigkeiten; der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde im November 1979 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger mit Ändeurngshaftungsbescheid vom 13. Oktober 1982 für Lohnsteuer 5 bis 11/79, Kirchenlohnsteuer und Säumniszuschläge für die Zeit von November 1978 bis November 1979 in Höhe von insgesamt X DM in Anspruch. Unter Änderung dieses Haftungsbescheides setzte das Finanzgericht (FG) die Haftungssumme (für Lohnsteuer 5 bis 7/79) auf Y DM herab. Soweit das FG den Haftungsbescheid aufrechterhielt, begründete es seine Entscheidung wie folgt:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 38
BFH/NV 1988 S. 38 Nr. 1
YAAAB-30154

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BFH, Beschluss v. 12.05.1987 - VII B 63/87 -nv-

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