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BFH Beschluss v. - VII B 21/88

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Zentralfinanzamt - ZFA -) verpflichtet werden sollte, die gegen ihn betriebene Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen. Das FG lehnte den Antrag ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 48
BFH/NV 1990 S. 48 Nr. 1
UAAAB-30138

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BFH, Beschluss v. 12.07.1988 - VII B 21/88 -nv-

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