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BFH Beschluss v. - VII B 19/87

In seinem beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) gestellten Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 bat der Steuerpflichtige S darum, den Erstattungsbetrag auf ein im Antragsvordruck angegebenes Konto zu überweisen. Zusammen mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich wurde dem FA eine Abtretungsanzeige eingereicht, mit der S angab, den Erstattungsanspruch aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1978 in Höhe von insgesamt 3 736,50 DM an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Bank, abgetreten zu haben. In der Abtretungsanzeige wird weiter ausgeführt, daß die Überweisung auf das Konto erfolgen soll, das auch im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich des S angeführt ist. Hierbei handelt es sich um ein Darlehenskonto des S, das die Klägerin für diesen eingerichtet hatte. Das FA überwies nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1978 des S einen Erstattungsbetrag von 3 128,30 DM auf das im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich und in der Abtretungsanzeige angeführte Konto.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 753
BFH/NV 1987 S. 753 Nr. -1
QAAAB-30135

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 02.06.1987 - VII B 19/87 -nv-

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