Das Finanzamt - FA - beantragte am 29. April 1987 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin, einer GmbH & Co. KG, nachdem zuvor vergeblich die Einzelvollstreckung wegen . . . DM Lohn- und Lohnkirchensteuer nebst Verspätungszuschlägen und . . . DM Umsatzsteuer nebst Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen in Höhe von rd. . . . DM versucht und die Antragstellerin zweimal zu Zahlungen zwecks Vermeidung des Konkursantrags aufgefordert worden war. Die Steuerrückstände sind bis auf einen Teilbetrag von . . . DM (Umsatzsteuer) unstreitig. Die Antragstellerin hält den Konkursantrag für ermessensfehlerhaft und meint, dieser müsse zurückgestellt werden, zumindest bis zur Klärung, ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen rückgängig gemacht worden seien. Ihr an das Finanzgericht (FG) gerichteter Antrag, das FA zu verpflichten, vorläufig das Konkursverfahren nicht zu betreiben, hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, der Antrag sei statthaft, weil einem auf "Rücknahme" des Konkursantrags gerichteten Rechtsschutzbegehren nur auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung, nicht aber durch Aussetzung der Vollziehung entsprochen werden könne; der Konkursantrag der Finanzbehörde und die Rücknahme dieses Antrags seien keine Verwaltungsakte. Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben, weil ein Ermessensfehler bei der Entscheidung des FA weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sei. Schon die unstreitigen, seit langem bestehenden Lohnsteuerverbindlichkeiten rechtfertigten einen Konkursantrag. Noch nicht einmal durch eine Teilzahlung in dieser Höhe habe die Antragstellerin den ernstlichen Willen gezeigt, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Es sei von Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen, da diese nicht habe erkennen lassen, daß sie ihre Lohnsteuerschulden durch Auskehrung liquider Mittel oder Stellung von Sicherheiten erfüllen werde. Der Konkursantrag sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil ein Teil der Umsatzsteuerbescheide angefochten sei. Substantiierte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide habe die Antragstellerin nicht erhoben und bei Gericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 762 BFH/NV 1988 S. 762 Nr. 12 LAAAB-30128
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