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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - VI 136/03

Gesetze: FGO § 114, AO § 251

Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Insolvenzantrages

Leitsatz

Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Rücknahme des Insolvenzantrages ist unbegründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Fundstelle(n):
HAAAB-08369

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.04.2003 - VI 136/03

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