Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 1982 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) 1 634 DM Eingangsabgaben nach. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 19. März 1986 erließ das HZA am 14. April 1986 einen Änderungsbescheid, durch den der angeforderte Betrag an Eingangsabgaben um 340,80 DM vermindert wurde. Der Kläger machte den neuen Bescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens. Die Beteiligten verzichteten auf eine erneute mündliche Verhandlung. Das HZA reichte unter dem 26. Mai 1986 einen Schriftsatz mit drei Anlagen beim FG ein. Das FG übersandte dem Kläger den Schriftsatz am Tage nach Eingang bei Gericht "zur Kenntnis". Er ging dem Kläger nach dessen Angaben am 6. Juni 1986 zu. Mit Urteil vom 11. Juni 1986 wies das FG die Klage ab. Das Urteil ging dem Kläger am 9. September 1986 zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 310 BFH/NV 1988 S. 310 Nr. 5 DAAAB-30122
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