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FG Köln Urteil v. - 15 K 1708/01 EFG 2004 S. 133

Gesetze: BGB § 388, BGB § 395, BGB § 407, AO 1977 § 47, AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 220, AO 1977 § 224 Abs 3, AO 1977 § 226, FGO § 48, FGO § 155, ZPO § 51, ZPO § 240, InsO § 85 Abs 1, InsO § 85 Abs 1 S 1, BGB § 387

Verfahren:

Fortsetzung des (unterbrochenen) Klageverfahrens bei Aufnahme durch Insolvenzverwalter - Aufrechnung von in verschiedenen Rechtswegen geltend zu machenden Forderungen - Feststellungslastverteilung bei Streit über den Zugang einer Abtretungsanzeige

Leitsatz

1) Eine Aufrechnung ist auch dann zulässig und materiell-rechtlich wirksam, wenn Forderung und Gegenforderung in verschiedenen Verfahrensarten (Rechtswegen) geltend zu machen sind.

2) Die Nachweispflicht und damit die Feststellungslast für Zugang und Zugangszeitpunkt einer dem Finanzamt zur Kenntnis gegebenen Abtretungsanzeige trägt der Steuerpflichtige.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 133
EFG 2004 S. 133 Nr. 2
KAAAB-08932

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FG Köln, Urteil v. 05.06.2003 - 15 K 1708/01

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