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BFH Beschluss v. - VII B 137/86

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte als Prozeßbevollmächtigter des Klägers in dessen Namen gegen einen gegen den Kläger ergangenen Haftungsbescheid Klage erhoben. Da er der Aufforderung zur Vorlage der Prozeßvollmacht nicht nachkam, obwohl ihm hierfür eine Frist gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzt worden war, wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig ab. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Beschwerdeführer auf, da dieser die Klage als vollmachtloser Vertreter erhoben habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 723
BFH/NV 1987 S. 723 Nr. -1
BAAAB-30101

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BFH, Beschluss v. 20.01.1987 - VII B 137/86 -nv-

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