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BFH Beschluss v. - VII B 134/87

Das Finanzamt - FA - vollstreckt gegen den Antragsteller, der als Immobilienkaufmann unternehmerisch tätig ist, wegen Steuerschulden in Höhe von . . . . . DM und . . . . . DM aus Einkommensteuerbescheiden 1972 und 1973. Die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Gewinnfeststellungsbescheide des FA sind Gegenstand eines beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide hat das FG durch Beschluß vom 14. August 1985 abgelehnt. Mit Verfügungen vom 16. April 1987 pfändete das FA wegen Steueransprüchen (Einkommensteuer und Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe für 1973 und 1973; Säumniszuschläge und Kosten) in Höhe von rd. . . . . . . DM Forderungen des Antragstellers aus Kontokorrentverhältnissen bei zwei Banken. Nachdem das FA den Antrag des Antragstellers auf Vollstreckungsaufschub gegen Zahlung monatlicher Raten von 300 DM abgelehnt und den Antragsteller zugleich zur Einreichung eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert hatte, beantragte der Antragsteller beim FG, durch einstweilige Anordnung zunächst für die Dauer von 12 Monaten bis 31. Mai 1988 Vollstreckungsaufschub mit der Maßgabe zu gewähren, daß auf die streitige Hauptschuld - Einkommensteuer für 1972 und 1973 in Höhe von . . . . . DM - monatliche Raten von 300 DM zu zahlen sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 422
BFH/NV 1988 S. 422 Nr. 7
YAAAB-30099

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BFH, Beschluss v. 24.11.1987 - VII B 134/87 -nv-

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