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BFH Beschluss v. - V B 83/88

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, erklärte dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) die Aufrechnung gemäß § 226 der Abgabenordnung - AO 1977 - ihrer fälligen Umsatz- und Lohnsteuerschulden in Höhe von 123 394,03 DM mit einem Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 130 000 DM, den ihr ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (B) am . . . 1987 (unter Anzeige an das FA gemäß § 46 AO 1977) abgetreten hatte. Es handelte sich um den Teil eines von B in ihrer Umsatzsteuererklärung 1985 errechneten und geltend gemachten Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs aufgrund folgenden Sachverhalts:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 269
BFH/NV 1989 S. 269 Nr. 4
GAAAB-30053

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BFH, Beschluss v. 27.09.1988 - V B 83/88 -nv-

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