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BFH Beschluss v. - V B 65/85

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb 1974 und in der Folgezeit ein Bauunternehmen. Für 1974 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom 1. Juli 1976 auf ./. 57 494,25 DM fest. Nach einer Umsatzsteuerprüfung im Jahre 1976 für die Veranlagungszeiträume 1973 bis 1975 erließ das FA den Änderungsbescheid 1974 vom 2. Nov. 1976 gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), mit dem es die Umsatzsteuer 1974 auf ./. 29 278,60 DM festsetzte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 384
BFH/NV 1987 S. 384 Nr. -1
KAAAB-30030

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BFH, Beschluss v. 05.02.1987 - V B 65/85 -nv-

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