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BFH Beschluss v. - V B 138/87

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) errichtet, verwaltet und bewirtschaftet Immobilienanlagen. Sie stellte 1982 und 1983 ein Mietwohnhaus mit PKW-Tiefgaragenplätzen unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel (Aufwendungsdarlehen und Aufwendungsbeihilfen) im sozialen Wohnungsbau her. Die Höhe dieser öffentlichen Mittel wurde u. a. auf Grund der Herstellungskosten des Gebäudes einschließlich der Tiefgarage berechnet. Die Antragstellerin hatte die Kosten für die Tiefgarage als Teil der Herstellungskosten des Gebäudes in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausgewiesen. Die Wohnungen sind Wohnungssuchenden zu überlassen, die vom Landesamt für Wohnungswesen gemäß § 4 Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) vorgeschlagen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 532
BFH/NV 1988 S. 532 Nr. 8
LAAAB-29990

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BFH, Beschluss v. 26.02.1988 - V B 138/87 -nv-

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