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BFH Beschluss v. - IX R 279/87

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, weil er an Grippe erkrankt sei. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil der Klägervertreter seine Erkrankung nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1987, an der für die Klägerin niemand teilgenommen hatte, wies das FG die Klage auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1980 ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 382
BFH/NV 1988 S. 382 Nr. 6
VAAAB-29939

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BFH, Beschluss v. 02.12.1987 - IX R 279/87 -nv-

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