Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Für ihr im Jahre 1970 errichtetes selbstgenutztes Einfamilienhaus nahmen sie bis 1977 erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1978, die sie ohne Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt hatten, gaben sie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) führte die Veranlagung durch seine Übernahmestelle ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten durch. Entsprechend den gespeicherten "Grunddaten Einfamilienhaus" wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1 199 DM angesetzt. In dem Einkommensteuerbescheid vom 5. Juni 1979 heißt es hierzu: "Der Nutzungswert des selbstgenutzten Einfamilienhauses wurde mit 1 v. H. des um 40 v. H. erhöhten Einheitswertes nach den Wertverhältnissen zum 1. 1. 1964 berechnet . . . Der Begünstigungszeitraum ist bereits abgelaufen, so daß erhöhte Absetzungen nicht mehr in Betracht kommen. Der Einheitswert beträgt 85 700 DM."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 561 BFH/NV 1989 S. 561 Nr. 9 AAAAB-29920
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