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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 971/15

Gesetze: AO § 91, AO § 110, AO § 126 Abs. 3 S. 1

Wiedereinsetzung bei längerer urlaubsbedingter Abwesenheit und Beauftragung einer Hilfsperson zur Posterledigung - Wiedereinsetzung bei unterbliebener erforderlicher Anhörung

Leitsätze

1. Die Regelungen zur Wiedereinsetzung (z.B. § 110 AO) räumen der Verwirklichung des materiellen Rechts Vorrang ein vor dem Rechtsgut der Rechtssicherheit. Die Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung dürfen nicht überspannt werden.

2. Ein Steuerpflichtiger kann darauf vertrauen, dass er bei der Bearbeitung seiner Steuererklärung entsprechend § 91 AO und Tz. 1 AEAO zu § 91 wegen einer beabsichtigten erheblichen Abweichung von der Erklärung vorher angehört wird. Ist eine erforderliche Anhörung unterblieben und wurde dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren.

3. Bei einer urlaubsbedingten überschaubaren Abwesenheit auch von über sechs Wochen braucht ein Steuerpflichtiger zur Wahrung seiner persönlichen und geschäftlichen Angelegenheiten keinen rechtsgeschäftlichen Vertreter bestellen, wenn mit einer behördlichen Entscheidung während seiner Abwesenheit konkret nicht zu rechnen ist. Es genügt die Beauftragung einer zuverlässigen Person, um allgemein eine laufende Kontrolle der eingehenden Post sicherzustellen.

4. Eine nur zur Posterledigung beauftragte Hilfsperson ohne Vollmacht zum geschäftsmäßig verbindlichen Auftreten nach Außen handelt nicht als Vertreter im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 2 AO. Ein Verschulden der Hilfsperson ist dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen.

Fundstelle(n):
PAAAF-88084

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.07.2016 - 5 K 971/15

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