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BFH Urteil v. - IX R 123/84

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger), die Eheleute sind, ließen im Jahre 1973 auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück ein Zweifamilienhaus errichten. Die von den Klägern selbstgenutzte Wohnung hat eine Wohnfläche von 265 qm, während die fremdvermietete Einliegerwohnung 50 qm groß ist. Außerdem befindet sich in dem Gebäude ein Schwimmbad. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen 616 722 DM, wovon 51 993 DM auf das Schwimmbad entfielen. Für die von den Klägern selbstgenutzte Wohnung ist nach einer Stellungnahme des Haus- und Grundbesitzervereins A e.V. eine Marktmiete von 6 DM bis 7,50 DM je qm zu erzielen; nach einer Äußerung des Haus- und Grundbesitzervereins B e.V. ist eine Marktmiete von 6,70 DM bis 7,80 DM erzielbar; von den gleichen Werten geht der Mietrichtwertspiegel der Stadt A nach dem Stande vom 1. Januar 1976 aus.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 635
BFH/NV 1988 S. 635 Nr. 10
QAAAB-29906

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BFH, Urteil v. 26.01.1988 - IX R 123/84 -nv-

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