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BFH Beschluss v. - IV B 20/87

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche KG, beschäftigte sich in der Vergangenheit mit der Vermögensberatung und der Finanzplanung. Gesellschafter waren A als Komplementär und seine Mutter als Kommanditistin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) ist in der Hauptsache streitig, ob die Klägerin im Jahre 1970 von der früheren Fluggesellschaft X Provisionen von rd. 2 000 000 DM erhalten hat und ob ihr darüber hinaus von einem spanischen Staatsbürger für die Vermittlung des Verkaufs von 211 Appartements eine Provision von 3 000 000 ptas zugegangen ist. Diese Vorgänge sind seitens des FA nach einer Betriebsprüfung steuererhöhend berücksichtigt worden. Die Klägerin hat deswegen die Gewinnfeststellungen 1970 und 1971, die Gewerbesteuermeßbeträge 1970 und 1971 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1971 geändert. Die Bescheide sind mit Einspruch und Klage angegriffen; das Finanzgericht (FG) hat über die Klage noch nicht entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 657
BFH/NV 1989 S. 657 Nr. 10
VAAAB-29696

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BFH, Beschluss v. 12.11.1987 - IV B 20/87 -nv-

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