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BFH Beschluss v. - IV B 133/86

Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 24. Juni 1986 die Klagen gegen die einheitliche Gewinnfeststellung für das Jahr 1980, die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1980, 1982 und 1983 und die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 1982 und 1983 als unbegründet abgewiesen. Diesen Bescheiden des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) liegt die Auffassung zugrunde, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks im Jahre 1975, der nachfolgenden Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Eigentumswohnungen in den Jahren 1979/80 sowie der Veräußerung dieser im Jahre 1980 bezugsfertig gewordenen Eigentumswohnungen in den Jahren 1979, 1982 und 1983 nicht private Vermögensverwaltung, sondern gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 647
BFH/NV 1988 S. 647 Nr. 10
WAAAB-29687

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BFH, Beschluss v. 29.10.1987 - IV B 133/86 -nv-

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