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BFH Beschluss v. - I R 46/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Stiftung, die an der K-GmbH beteiligt war. Die Klägerin klagte vor dem FG wegen KSt 1967 bis 1971 (Aktenzeichen: V 101/74 K). Gleichzeitig klagte die K-GmbH gegen dasselbe FA wegen ihr gegenüber erlassener KSt-Bescheide 1967 bis 1970 (Aktenzeichen: V 102/74 K). Die getrennt erhobenen Klagen betrafen u.a. vGA, die bei der K-GmbH dem Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1965/68 hinzugerechnet und bei der Klägerin als Beteiligungserträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesetzt worden waren. Das FG hat beide Klagen gemäß § 73 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen durch Urteil vom 14. 9. 1983 abgewiesen. Sowohl bei der Klageerhebung als auch im gesamten übrigen Verfahren wurden die Klägerin und die K-GmbH durch den Steuerberater X vertreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 654
BFH/NV 1988 S. 654 Nr. 10
WAAAB-29661

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BFH, Beschluss v. 16.03.1988 - I R 46/84 -nv-

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