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BFH Urteil v. - I R 219/84

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde bis zum 10. Dezember 1972 in der Rechtsform einer KG betrieben, deren Komplementär eine natürliche Person war. Die vereinbarten Kommanditeinlagen und die Haftsumme betrugen am 10. Dezember 1972 10 Mio. DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 188
BFH/NV 1988 S. 188 Nr. 3
XAAAB-29639

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BFH, Urteil v. 29.07.1987 - I R 219/84 -nv-

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