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BFH Urteil v. - I R 202/84

Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) festgesetzten Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1974 bis 1978 sowie zur Ergänzungsabgabe und zum Stabilitätszuschlag 1974 schuldet. Das FA händigte den unter dem Datum vom 8. Mai 1981 erlassenen Zinsbescheid am 11. Mai 1981 dem inländischen Zustellungsbevollmächtigten des Klägers aus - zugleich mit den Einkommensteuerbescheiden 1974 bis 1978 -. Am 20. Mai 1981 ging das Schreiben vom 16. Mai 1981 des Prozeßbevollmächtigten (P) des Klägers beim FA ein. Darin ist als Betreff angegeben: "Geänderte Einkommensteuerbescheide 1974 - 1978." Weiter heißt es, soweit hier von Bedeutung: "Namens und in Vollmacht des Herrn . . .

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 616
BFH/NV 1989 S. 616 Nr. 10
DAAAB-29637

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BFH, Urteil v. 09.11.1988 - I R 202/84 -nv-

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