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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - II 167/2002

Gesetze: AO § 355 Abs. 1 Satz 1, AO § 357 Abs. 3 Satz 1

Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs

Leitsatz

Für die Wirksamkeit eines eingelegten Rechtsbehelfs ist erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift entweder selbst ermitteln lässt oder Zweifel bzw. Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamts beseitigt werden können. Eine Auslegung der Verfahrenserklärung ist zwar grundsätzlich zulässig, sie darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.

Fundstelle(n):
RAAAB-53218

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.03.2003 - II 167/2002

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