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BFH Urteil v. - I R 14/85

Die Klägerin ist eine GmbH, an der die A- AG zu 100 v. H. beteiligt ist. Zwischen der A-AG und der Klägerin bestand ein Ergebnisabführungsvertrag, auf Grund dessen die A-AG die Verluste der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1972 - 1975 ausglich. Außerdem vermietete die A-AG der Klägerin Betriebsräume zu einem unangemessen niedrigen Mietzins.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 397
BFH/NV 1989 S. 397 Nr. 6
MAAAB-29621

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BFH, Urteil v. 12.10.1988 - I R 14/85 -nv-

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