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Finanzgerichtsordnung; | Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (§§ 79a, 149, 139 FGO)
Gem. dem Beschl. des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, v. - 6 Ko 3/92 setzt die Festsetzung der Geschäftsgebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 Nr. 1 StBGebV) voraus, daß der Berater vor der Beendigung des Vorverfahrens tätig gewesen ist und überhaupt Gebühren in Rechnung gestellt hat. Werden im finanzgerichtlichen Verfahren die bevollmächtigten Rechtsanwälte durch ein Steuerberatungsbüro unterstützt, sind vom Gegner insoweit die Kosten höchstens eines Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 ZPO zu tragen. Über die Erinnerung entscheidet der Berichterstatter durch Beschluß (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO).