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BFH Urteil v. - II R 149/85

Der Klägerin wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. November 1979 von der Stadt S. ein Erbbaurecht an einem 2 454 qm großen Grundstück bestellt, welches am 1. November 1979 beginnen und am 31. Oktober 2078 (99 Jahre) enden sollte. Der Erbbauzins sollte 18 405 DM jährlich betragen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erbbauzinses sollte zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks in das Erbbaugrundbuch eingetragen werden. Auf dem Grundstück befand sich ein im Jahre . . . fertiggestelltes Alten- und Pflegeheim. Die bestehenden Gebäude wurden von der Klägerin umfassend umgebaut und modernisiert; ferner errichtete sie Neubauten, die mit dem Altbau verbunden wurden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 323
BFH/NV 1989 S. 323 Nr. 5
RAAAB-29534

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BFH, Urteil v. 30.03.1988 - II R 149/85 -nv-

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