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BFH Beschluss v. - III R 80/87

Mit Schriftsatz vom 27. November 1986 erhob der Rechtsanwalt U namens und im Auftrag des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in Sachen Einkommensteuer 1985 Klage; eine Prozeßvollmacht war nicht beigefügt. Als diese auch nach Fristsetzung gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) nicht vorgelegt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 321
BFH/NV 1988 S. 321 Nr. 5
GAAAB-29503

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BFH, Beschluss v. 26.11.1987 - III R 80/87 -nv-

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