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BFH Urteil v. - III R 27/87

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) betreibt seit April 1971 eine Schankwirtschaft, deren Inhaberin sie seit 1976 ist. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau in den Streitjahren 1979 und 1980 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, ist in dem Gaststättenbetrieb als Angestellter tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte im Jahre 1982 eine Außenprüfung in der Gaststätte durch und erhöhte die Gewinne in den Streitjahren durch Zuschätzungen um 18 871 DM (1979) bzw. 17 981 DM (1980). Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die geänderten Steuerbescheide (Einkommensteuer 1979, 1980) erhobene Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus: "Der erkennende Senat hat in dem gegen die Ehefrau des Klägers ergangenen Urteil . . . vom heutigen Tage - es betraf die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1979 und 1980 - entschieden, daß der Beklagte die in der Buchführung für die Gaststätte ausgewiesenen Gewinne mit Recht um die streitigen Hinzuschätzungen erhöht hat. Die Gründe sind in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils im einzelnen dargestellt. Der Senat nimmt darauf Bezug und sieht von der Darstellung weiterer Gründe ab."

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 511
BFH/NV 1989 S. 511 Nr. 8
HAAAB-29478

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BFH, Urteil v. 30.09.1988 - III R 27/87 -nv-

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