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BFH Urteil v. - VI R 11/92 BStBl 1993 II S. 722

Gesetze: FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5FGO § 119 Nr. 6EStG § 3cEStG § 9 Abs. 1 Satz 1AUV § 10AUV § 11

1. Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf vor Urteilsverkündung ausgehändigten Entscheidungsabdruck in Parallelsache ist ausreichend 2. Rückumzugskosten in das Ausland bei von vornherein befristeter Tätigkeit im Inland als Werbungskosten abziehbar; Kürzung der Pauschbeträge nach AUV

Leitsatz

1. Ein Urteil ist auch dann mit Gründen versehen, wenn sich das FG zur Begründung auf ein anderes Urteil bezieht, von dem es den Prozeßbeteiligten vor der Urteilsverkündung einen neutralisierten Entscheidungsabdruck ausgehändigt hat. Nicht erforderlich ist, daß das in Bezug genommene Urteil zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.

2. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer für eine von vornherein bestimmte Zeit in das Inland versetzt, so sind Hin- und Rückumzugskosten durch die Erzielung inländischer Einkünfte veranlaßt und als Werbungskosten anzuerkennen.

3. Die sonstigen Umzugsauslagen dürfen bis zur Höhe derjenigen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach der AUV ersetzt verlangen kann. Zieht ein Ausländer aus dem Inland in seine Heimat zurück, sind die Pauschbeträge jedoch entsprechend § 11 AUV um 20 % zu kürzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 722
BFH/NV 1993 S. 27 Nr. 5
AAAAA-94613

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BFH, Urteil v. 04.12.1992 - VI R 11/92

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