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BFH Beschluss v. - III R 221/84

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte gegen die Einspruchsentscheidungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermeßbetrag und Umsatzsteuer für die Streitjahre (1974 bis 1978) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) führte für jede Steuerart ein gesondertes Klageverfahren mit unterschiedlichem Aktenzeichen durch und entschied nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des nicht vertretenen Klägers über die nicht verbundenen Klagen wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag durch Urteile vom 6. März 1984. Während die Klage wegen Gewerbesteuermeßbetrag (Az. III 399/83) abgewiesen wurde, gab das FG der Klage in der Einkommensteuersache (Az. III 398/83) in geringem Umfang statt. Beide Urteile wurden dem Kläger am 27. März 1983 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 787
BFH/NV 1989 S. 787 Nr. 12
FAAAB-29457

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BFH, Beschluss v. 10.08.1988 - III R 221/84 -nv-

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