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BFH Urteil v. - III R 18/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes A, der bis zum Jahre 1977 Inhaber der Einzelfirma X Immobilienvermittlung war. Ab dem 1. Januar 1978 führte A sein Unternehmen unter Aufnahme der Klägerin als Kommanditistin als KG fort. Bei der Einbringung der Einzelfirma in die KG wurden die stillen Reserven aufgedeckt. Die Beteiligten streiten darüber, ob auch die stillen Reserven der Grundstücke W-Straße 11 und 11a in R im Einbringungsgewinn zu erfassen sind oder die Grundstücke zum notwendigen Privatvermögen des A gehörten. Zu Beginn der 70er Jahre hatte A den Plan gefaßt, auf dem Gelände einer ehemaligen Fabrik in R eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen, Verkaufsläden und Praxen zu errichten. Eine Bauvoranfrage war bei der Stadt R zunächst positiv beantwortet worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 348
BFH/NV 1989 S. 348 Nr. 6
SAAAB-29444

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BFH, Urteil v. 10.06.1988 - III R 18/85 -nv-

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