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BFH Urteil v. - III R 127/85

Das Städtische Wasserwerk, ein Eigenbetrieb der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), errichtete in den Jahren 1976 bis 1977 einen Trinkwasserhochbehälter (Behälter) mit einem Vorbau (sog. Schieberkammer), in dem sich Rohranlagen und Armaturen befinden. Die Rückwand des Vorbaus ist mit einem Teil der Umschließung des Behälters identisch. Wie sich zudem aus den vom Finanzgericht (FG) ausdrücklich in bezug genommenen Bauakten ergibt, ist der Vorbau höher als der Trinkwasserbehälter. Er überlagert mit seinem in der Höhe über den Trinkwasserbehälter hinausgehenden Teil teilweise den in der Fläche kreisrunden Trinkwasserbehälter, so daß dieser von dem Vorbau aus von oben her begangen werden kann. Vorbau und Trinkwasserbehälter sind einheitlich verklinkert. Den Bauantrag hatte die Klägerin am 25. Juni 1975 gestellt. Die Bauarbeiten wurden Ende Juni 1977 beendet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 667
BFH/NV 1989 S. 667 Nr. 10
GAAAB-29422

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BFH, Urteil v. 28.10.1988 - III R 127/85 -nv-

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